Wird man von einem Hund gebissen, verwirklicht sich meist die „Tiergefahr“. Dies kann aber anders sein, wenn man in unmittelbarem Zusammenhang mit einem „Überfahren“ des Hundes gebissen wird. Dann geschieht dies aus dem „Betrieb des Fahrzeugs“. Dann verwirklicht sich die Betriebsgefahr und der Kfz-Versicherer muss mithaften. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 5. Oktober 2022 (AZ: 14 U 19/22). In dem Fall musste die Kfz-Versicherung des Krankenversicherung 75% der Kosten erstatten, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Ein Besitzer eines Rauhaardackels bat jemanden, Holz in den Wald für einen Hochsitz zu bringen. Als er dies mit dem Fahrzeug transportierte, übersah er den an der Leine laufenden Hund. Er überfuhr ihn, so dass der Hund wie tot dalag. Der Hundehalter hob ihn auf und wurde von seinem Dackel ins Handgelenk gebissen. Die Krankenversicherung meint, es habe sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht. Daher müsse die Kfz-Versicherung haften und nicht der Tierhalter.
Das Oberlandesgericht in Celle entschied, dass die Kfz-Versicherung für 75 % der Behandlungskosten aufkommen muss. Es sah es als erwiesen an, dass sich der Hund wegen des Schocks des Überfahrens gebissen hatte. Dies geschah auch in unmittelbarem Zusammenhang. Daher hatte sich überwiegend die Betriebsgefahr und nicht die Tiergefahr verwirklicht.
Das Gericht hätte wahrscheinlich eine andere Gewichtung vorgenommen, wenn der Hundebesitzer nicht gedacht hatte, der Hund sei tot. Bei verletzten Hunden muss damit rechnen, dass diese beißen.
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