Ein Waschstraßenbetreiber haftet unter bestimmten Umständen für Schäden, die während der Wäsche an einem Kundenauto entstanden sind. Dann zum Beispiel, wenn er bei Automatik-Fahrzeug neueren Typs nicht drauf hinweist, dass die Zündung eingeschaltet bleiben muss, entschied das Amtsgericht München.
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