Auch in einer Einbahnstraße muss ein ausparkender Fahrer damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt. Bei einem Unfall haftet der Ausparkende auch in einer Einbahnstraße allein. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. April 2018 (AZ: 4 U 11/18).
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