Teilt ein Fahrzeughalter verspätet mit, dass ein anderer als er selbst für einen Parkverstoß mit seinem Auto verantwortlich ist, muss er dennoch die Verfahrenskosten bezahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11. Oktober 2018 (AZ: 953 OWi 195/18). Allerdings muss nach der Verfolgungsverjährung nicht mehr das Knöllchen bezahlt werden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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