Recht: Kaufvereinbarung „rostfrei“

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einen Verkäufer zur
Rückabwicklung des Vertrags verpflichtet, der in seiner Anzeige auf einem
Internetportal einen Mercedes-Oldtimer als „komplett rostfrei“ beworben hatte.
Der Käufer stellte später deutliche Rostschäden fest.

Obwohl die Angabe „rostfrei“ im Kaufvertrag nicht mehr
enthalten war, gilt sie nach dem Urteil trotzdem. Das OLG stimmt der vorherigen
Entscheidung des Landgerichts zu, dass die Verkaufsparteien eine
Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Weil der Verkäufer in seinem
Inserat zweifach auf die vollständige Rostfreiheit des Fahrzeugs hingewiesen
habe, sei dies als Willenserklärung zur Beschaffenheitsangabe zu verstehen,
auch wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht enthalten ist. (Az: 3 U 15/18)

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