Recht: Alkoholeinfluss und Fahren auf Privatparkplatz

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7. September 2018 (AZ: 953 OWi 421 Js 125161/18).

Der 27-jährige Autofahrer fuhr um 01:55 Uhr mit seinem Wagen von einem öffentlichen auf seinen Privatparkplatz. Ihm folgte ein Streifenwagen. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks. Er ist über eine längere Einfahrt zu erreichen. Die Polizei wollte einen Atemalkoholtest machen. Der Mann stimmte einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten zu, der einen Wert von 0,36 mg/l erbrachte. Auf der Wache wurde gegen 02.20 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l gemessen. Dies entspricht etwa 0,75 Promille. Um 02.25 Uhr kam ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l heraus. Seit der Polizeikontrolle um 01.55 Uhr befand sich der Mann ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen.

Vor Gericht gab er an, er habe bei einem familiären Essen
nur Weinschorle getrunken und sich nicht beeinträchtigt gefühlt. Er meinte, die
Ergebnisse der erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen
Verkehrskontrolle dürften vor Gericht nicht verwertet werden. Ein Fahrverbot
gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter.

Das Amtsgericht München verurteilte den Mann wegen
fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l
(ca. 0,75 Promille) zu einer Geldbuße von 500 Euro und zu einem einmonatigen
Fahrverbot.

Das Ergebnis der Atemalkoholmessung durfte verwertet werden,
so das Gericht. Es sei unerheblich, ob eine allgemeine Verkehrskontrolle ohne
konkreten Verdacht auf privatem Grund habe stattfinden dürfen oder nicht.
Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle rechtswidrig gewesen wäre, hätten
die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts der Alkoholfahrt
die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Auch hätten die Beamten korrekt
gehandelt. Der Angeklagte sei vorher auf öffentlichen Straßen unterwegs
gewesen. In dem Fall sei es vertretbar gewesen, die Verkehrskontrolle abseits
des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Fahrer sein
Fahrziel erreicht hätte. Selbstverständlich dürften auch Ordnungswidrigkeiten
verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden.

Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden,
wenn besondere gesetzliche Sicherungen willkürlich umgangen werden sollten.
Auch vom Regelfahrverbot müsse man nicht abweichen. Es liege keine
unverhältnismäßige Härte vor. Ob das einmonatige Fahrverbot berufliche Auswirkungen
habe, sei nicht klar. Der Mann könne auch Urlaub nehmen. Zum anderen wären die
Auswirkungen selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht
im Missverhältnis zur Bedeutung der Sache.

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