
Wer eine Einfahrt blockiert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn beim Wegschieben sein Auto beschädigt wird. Voraussetzung ist, dass die Beschädigung ohne Absicht erfolgte.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 13. Juni 2018 (AZ: 132 C 2617/18).
Der Mann hatte seinen Wagen mit Anhänger vor einer
Garageneinfahrt abgestellt. Er wollte einen Schrank abholen. Dort bestand
absolutes Halteverbot. Das Gespann versperrte vollständig die Zufahrt. Der
Mieter der Garage stellte das Automatikgetriebe des Fahrzeugs von P auf N und
schob das Fahrzeug samt Anhänger zur Seite. Dort zog er dann die Handbremse an.
Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage.
Der Halter des Fahrzeugs kam nach eigener Schätzung etwa
drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs zurück. Er habe dann beim
Weiterfahren bemerkt, dass das bis dahin intakte Getriebe durch das Schalten
bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden sei. Für Reparatur und
Mietwagen bezahlte er rund 1.300 Euro. Diese Kosten wollte er ersetzt haben.
Die Klage scheiterte. Ein Anspruch bestünde nur, wenn den
Garagenbesitzer ein Verschulden treffe. Hierzu der Richter: „Schon hieran fehlt
es. Das Verhalten des Beklagten war durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt
und deswegen (…) nicht widerrechtlich“. Der Wagen habe den Mann an der
Einfahrt in die Garage gehindert. Zwar gelte die Verhältnismäßigkeit. So dürfe
bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt „Gewalt“ angewendet werden.
Der Mann habe allerdings nicht offensichtlich erkennen
können, dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne
dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führe. Daher
sei sein Verhalten nur fahrlässig. Er habe das fremde Auto öffnen, den
Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben dürfen, da nicht
offensichtlich gewesen sei, dass das Auto dadurch beschädigt würde. Er hätte
auch nicht abwarten müssen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wann der
Halter zu seinem Auto zurückkehren würde. Auch habe es keinen sichtbaren Zettel
gegeben, auf dem eine Erreichbarkeit etwa über eine Handynummer vermerkt
gewesen wäre.
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