Recht: Unfall eines Radfahrers und Haftung durch Pkw-Fahrer

Auch in Fällen eines „berührungslosen Unfalls“ kann der Autofahrer gegenüber einem Fahrradfahrer haften.

Etwa wenn der Radfahrer nicht beim Ausweichmanöver selbst stürzt, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Weg. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg ist noch Teil des Ausweichmanövers. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2019 (AZ: 16 U 57/18).

Der Radfahrer war auf einem etwa zwei Meter breiten
befestigten Feldweg unterwegs, als ihm ein Pkw entgegenkam. Der Mann musste auf
den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts
ausweichen. Rad und Auto berührten sich nicht. Beim Versuch wieder auf den
befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Radfahrer. Er zog sich eine Reihe von
Verletzungen zu und forderte den Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten
sowie der Fahrradreparatur.

Die Autofahrerin muss 50% des entstandenen Schadens tragen,
so das Landgericht. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese
Entscheidung. Obwohl es sich um einen “berührungslosen Unfall”
handele, sei der Sturz der Autofahrerin zuzurechnen und beim Betrieb des
Fahrzeugs entstanden. Das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb” sei weit
auszulegen. Es erfasse alle vom Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten
Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr
ausgewirkt habe und das Kraftfahrzeug den Schaden mitgeprägt habe. Zwar habe
sich der Unfall hier zwar nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten
Seitenstreifen ereignet, aber beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg
nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs. Zwar habe keine Gefahr der
Kollision mit dem Auto mehr bestanden. Dennoch sei der Sturz noch der
Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Das Wiederauffahren auf den
befestigten Radweg sei Teil des Ausweichmanövers gewesen. Letztlich handele es
sich um ein missglücktes Ausweichmanöver, das der Betriebsgefahr des Fahrzeugs
zuzurechnen sei.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und
Verschuldensanteile gelange man zu einer hälftigen Haftungsverteilung. Der
Betriebsgefahr des Autos stehe gegenüber, dass der Radfahrer den Unfall
mitverursacht habe. Der Radfahrer hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad
anzuhalten und den Pkw passieren zu lassen. Jedenfalls sei er beim
Wiederauffahren auf den Radweg nicht vorsichtig genug gewesen.

Source: New feed