
Üblicherweise haftet die Hausratsversicherung, wenn Dinge aus einem Auto gestohlen werden. Fehlen aber Aufbruchspuren, wird es für den Geschädigten schwierig.
Wenn die Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben, muss der Bestohlene beweisen, dass der Pkw verschlossen war. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2019 (AZ: 32 C 2803/18 (27)).
Der Autofahrer verlangte von seiner Hausratversicherung
3.000 Euro. Unbekannte hätten aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene
Gegenstände gestohlen. Aufbruchspuren gab es nicht. Die Hausratsversicherung
zahlt nach ihren Bedingungen, wenn der Diebstahl “durch Aufbrechen
verschlossener Kraftfahrzeuge” begangen wird. Dem steht es gleich, wenn
ein “falscher Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen
bestimmte Werkzeuge” verwendet werden.
Die Klage des Mannes war erfolglos. Er habe nicht beweisen
können, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Versichert sei nur der
Einbruchsdiebstahl, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Es bliebe zwar
die Möglichkeit, dass die Täter mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl
mittels “Relay Attack” habe der Mann aber nicht bewiesen. Bei dieser
Methode fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der
ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Dies würde
unter die Klausel „unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines
nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs“ fallen. Der Kläger habe
aber nicht nachweisen können, dass das Auto tatsächlich verschlossen gewesen
sei, zum Beispiel durch die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten
der Blinker.
Das so genannte Jamming erfülle demgegenüber nicht die von
der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der
“Jammer“”, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug
gar nicht abgeschlossen werde. In solchen Fällen bleibe das Fahrzeug
unverschlossen. Daher fehle es beim “Jamming” stets an der
bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Die
DAV-Verkehrsrechtsanwälte empfehlen die Überprüfung der Hausratsversicherung im
Hinblick auf Diebstahl durch Jamming.
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