Recht: Fahrradverleiher – Haftung bei Unfall?

Der Verleiher eines Fahrrads muss nur dann für einen Unfall haften, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 28. November 2018 (AZ: N 4 O 156/18).

Der Autofahrer machte gegenüber einem Fahrradverleiher einen
Schaden an seinem Auto in Höhe von rund 5.700 Euro geltend. Die 17-jährige
Radfahrerin hatte das Leihfahrrad vom Veranstalter eines Sprachkurses erhalten.
Sie sollte damit die Strecke zwischen ihrer Unterkunft und dem Ort des
Sprachkurses zurücklegen können. An einem späten Abend fiel das
batteriebetriebene Vorderlicht plötzlich aus. Die Radfahrerin gab an, deswegen
gegen ein Auto gefahren zu sein. Der Autofahrer wollte seinen Schaden von dem Fahrradverleiher
ersetzt haben. Er war der Meinung, dass dieser ein unzureichend ausgerüstetes
Fahrrad zur Verfügung gestellt hatte.

Der Mann scheiterte mit seiner Klage gegen den Fahrradverleiher.
Er habe diesem kein Verschulden nachweisen können, so das Gericht. Unabhängig
von der Frage, ob das Vorderlicht für den Straßenverkehr zugelassen gewesen sei
oder nicht, habe es ausreichende Leuchtwirkung gehabt. Dies ergebe sich schon
daraus, dass sich der Unfall wegen des plötzlich ausfallenden Lichtes ereignet
habe. Allerdings habe der Autofahrer dem Verleiher hinsichtlich des
Lichtausfalls kein Verschulden nachweisen können. Auch wenn dies nach Angaben
des Gerichts schwierig wäre. Es habe aber zumindest keine Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass der Verleiher gewusst habe, dass das Licht unvermittelt ausgehen
würde. Daher liege kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten vor. Da er seine
Sorgfaltsflicht nicht verletzt habe, liege auch kein Verschulden vor.

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