Recht: Tiefgaragenplatz und Kaufpreisminderung

Ein Tiefgaragenstellplatz, auf dem man nicht mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken kann, ist zu eng und damit untauglich. Wegen dieses Mangels kann der Kaufpreis bis zu zwei Drittel gemindert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2019 (AZ: 8 U 62/18).

Der Mann
hatte mit einer Eigentumswohnung auch einen Stellplatz in der Tiefgarage
gekauft. Dieser allein kostete rund 20.000 Euro. Der Stellplatz maß an der
engsten Stelle nur 2,50 Meter und war damit nach Ansicht des Mannes zu schmal
für ein müheloses Einparken. Er verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des
Kaufpreises zurück.

Der
gerichtliche Sachverständige stellte anhand von Parkversuchen und Berechnungen
fest, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden
könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer
entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz
rückwärtsfahre oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei es
möglich, auf dem Stellplatz zu parken.

Das Gericht
hielt den Stellplatz für zu schmal und damit mangelhaft. Die vom
Sachverständigen beschriebene Rangiererei sei unzumutbar. Das Gericht
berücksichtigte auch die Gesamtumstände der Wohnung. Aufgrund der Lage und des
Preises müsse man dort mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken können.

Unerheblich
sei, dass der Stellplatz den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und
Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 entspreche. Es komme allein darauf an, ob
der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei hier nicht der Fall.

Die
Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises sei angemessen. Der Stellplatz
könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt
genutzt werden. 

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