
Eine Notdurft ist nicht ohne Weiteres ein Notstand. Wer die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, muss trotzdem mit Bußgeld und Fahrverbot rechnen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25. Februar 2019 (AZ: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)). Wer in der Innenstadt unterwegs ist, hat mehrere Möglichkeiten, auf die Toilette zu gehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands gilt ein
strenger Beurteilungsmaßstab. Hierbei ist zu prüfen, ob das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Im konkreten Fall war
außerdem zu fragen, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein
erheblicher Zeitgewinn erzielt wurde und sich der Fahrer nicht anders hätte
helfen können.
Der Mann fuhr in der Innenstadt 52 km/h zu schnell. Er
sollte 280 Euro Bußgeld bezahlen und erhielt ein Fahrverbot von zwei Monaten.
Vorher war er noch nicht negativ aufgefallen. Gegen die Entscheidung der
Bußgeldstelle klagte er. Er begründete dies damit, dass er eine dringende
Notdurft zu verrichten gehabt hätte. Außerdem habe er unter heftigen
Magenkrämpfen gelitten. Deshalb habe er mit hoher Geschwindigkeit die nah
gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollen. Er habe sich nicht in
die Hose machen wollen. Das Amtsgericht hob das Fahrverbot wegen dieser
Ausnahmesituation auf, das Bußgeld blieb bestehen.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts
auf. Das Amtsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob tatsächlich eine
Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die Angaben des Betroffenen dürften nicht
ungeprüft übernommen werden. So könne der Verzicht auf ein Fahrverbot etwa nur
dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene aufgrund einer
Notdurft selber – und nicht etwa ein Mitfahrender – zu einer Toilette habe
gelangen wollen.
Es sei auch nicht festgestellt worden, wann und wo der Mann
losgefahren und wie lange er bereits unterwegs gewesen sei. Es müsse geprüft
werden, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem
früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, zur Toilette zu gehen. Auch könnte man
in einer solchen Situation im Innenstadtbereich Fast-Food-Ketten oder
Tankstellen aufsuchen.
Wenn es sich wirklich um einen Notstand gehandelt habe,
müsste der Betroffene freigesprochen werden, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
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