
Preisangaben in einer Online-Werbung für Fahrzeuge müssen klar und eindeutig sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2019 (AZ: 6 U 179/18).
Ein Autohändler bot online eine „Neufahrzeug“ zum Preis von
12.490 Euro an. Das Ende des Anzeigentextes erreichte man erst durch
Herunterscrollen. Ganz unten, unter dem Punkt ‚Weiteres‘, fand sich dann der
Hinweis, dass der der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im
Folgemonat stand und galt, wenn der Kunde sein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug
in Zahlung gab.
Diese Preisangabe sei irreführend und daher unzulässig,
entschied das Gericht. Die Werbung erwecke beim Durchschnittsverbraucher den
Eindruck, dass jeder den abgebildeten Wagen für 12.490 Euro kaufen könne.
Tatsächlich gelte das jedoch nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in
Zahlung geben würden. Dies stelle eine so genannte „dreiste Lüge“ dar, die auch
durch einen erläuternden Zusatz nicht richtiggestellt werden könne.
Werde mit einer Preisangabe geworben, müsse diese den
Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen. Preiswahrheit bedeute,
der Preis müsse der Preis sein, der tatsächlich zu zahlen sei. Preisklarheit
bedeute, dass der Preis für den Verbraucher klar erkennbar, verständlich und
unzweideutig sei. Beides sei hier nicht der Fall. Für den Verbraucher sei die
Preisangabe auf der Website letztlich wertlos: Er könne das Angebot nicht
sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.
Source: New feed