Recht: Haftung bei schlechter Verkehrsschild-Befestigung

Das Anbringen von Verkehrsschildern ist eine hoheitliche Aufgabe. Wenn die öffentliche Hand ein privates Unternehmen beauftragt, handelt das im Auftrag der Straßenbaubehörde und somit hoheitlich. Wird ein Fahrzeug durch ein herabfallendes Verkehrsschild beschädigt, weil dieses falsch befestigt war, muss der Halter Schadensersatz von der Straßenbaubehörde verlangen.

Ein unmittelbarer Anspruch gegen das private Unternehmen besteht nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 (AZ: III ZR 124/18).

Eine private Firma hatte an einer Autobahnbaustelle
Verkehrsschilder befestigt. Hierbei handelte sie auf Anordnung der
Straßenbaubehörde. Als sich ein Schild löste, beschädigte es ein Auto. Die
Eigentümerin verlangte Schadensersatz. Sie verklagte die Firma, die die
Beschilderung übernommen hatte.

Die Frau hat den Falschen verklagt, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH). Die Mitarbeiter der Firma hätten die Verkehrsschilder
in Ausübung eines dem Unternehmen anvertrauten öffentlichen Amtes aufgehängt.
Sie hätten also eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, da sie auf Anordnung der
Straßenbaubehörde handelten. Grundsätzlich könnten auch Mitarbeiter eines
privaten Unternehmens „Amtsträger“ im Sinne des Haftungsrechts sein. Bei der
Abgrenzung komme es darauf an, wie ausgeprägt der hoheitliche Charakter der
Aufgabe ist. Je enger die Verbindung zwischen übertragener Tätigkeit und
hoheitlicher Aufgabe, desto eher haftet die Behörde.

Schadensersatzansprüche müssten dann im Rahmen der
Amtshaftung gegen die entsprechende Behörde geltend gemacht werden. Grund
hierfür sei, so der BGH, dass die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht
entziehen dürfe, in dem sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe
private Firmen beauftragt. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter der Firma
bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machten. Die Behörde muss
haften, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

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