Reinigungskosten sind nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen, wenn sie zur Vorbereitung von notwendigen Lackierungen durchgeführt werden.
Auch die anschließende Reinigung des Innenraums muss ersetzt werden, wenn dieser durch Schleifvorgänge verstaubt worden war. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 10. März 2022 (AZ: 66 C 11/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Haftung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall war völlig unstreitig. Nach der Reparatur des Unfallfahrzeugs ging es nur noch darum, ob die Beklagte auch die Positionen „reparaturbedingte Reinigung“ und „Polieren angrenzender Bauteile“ übernehmen müsse. Der Versicherer weigerte sich beim Schadensersatz von 7.400 € diese 170 € zu übernehmen.
Obwohl schon aufgrund des sogenannten Werkstattrisikos die beklagte Versicherung den Schaden hätte ersetzen müssen, beschäftigt sich das Gericht noch mit den Einzelheiten.
Es stand fest, dass die Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich waren. Die Reinigung eines Unfallwagens ist nicht nur dann erforderlich, wenn der Wagen durch Unfall über Gebühr verschmutzt worden ist, beispielsweise, weil er von der Straße abkam. Sie ist doch dann erforderlich, wenn die fachgerechte Reparatur – beispielsweise bei Lackarbeiten – eine besonders gründliche Reinigung voraussetzt. Sind Schleifvorgänge erforderlich, muss auch nachträglich eine Reinigung des Innenraums erfolgen.
Um einen Farbabgleich ermöglichen, ist es auch notwendig, dass die lackierten Teile und die angrenzenden Bauteile poliert werden. Das erschloss sich dem Gericht ohne Weiteres.
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