Im Straßenverkehrsgesetz befindet sich der Paragraph 22. Er regelt den Kennzeichenmissbrauch und die Bestrafung. Wer ein falsches Kennzeichen gebraucht, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Dies gilt auch, wenn man ein Kraftfahrzeuganhänger am Straßenrand abstellt.
Dies musste ein Betroffener erfahren, der seinen Anhänger am Straßenrand mit einem anderen Kennzeichen abgestellt hatte. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht am 3. November 2021 (A-Z: 200 3 StR R. 504/21)., wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Auch das Abstellen des Anhängers stellte für das Gericht ein „Gebrauchmachen“ des Anhängers dar. Schließlich hat er den öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand genutzt.
Die Vorschrift des Paragraphen 22 Abs. 2 StVG hat im Sinn, dass man auch von Fahrzeuganhängern schnell und zuverlässig den Halter feststellen kann. Daher dürfen nur solche Kennzeichen verwendet werden, die auch für ihn bestimmt sind.
Das Gericht wies darauf hin, dass auch von einem Kraftfahrzeuganhänger eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Daher liege es im öffentlichen Interesse, dass man mithilfe des Kennzeichnens über die Zulassungsstelle der Fahrzeughalter jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelbar ist. Eine Schwierigkeit könne schon dann entstehen, wenn das Kennzeichen zwar für den gleichen Halter, aber für ein anderes Fahrzeug bestimmt ist.
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