Wer unerlaubt einen Unfallort verlässt, begeht Unfallflucht und damit eine Straftat. Allerdings kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden. Beispielsweise, wenn es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist. Es gibt aber noch andere Einstellungsgründe, wie ein Fall aus NRW zeigt.
Ist die Angeklagte nicht vorbelastet und verzichtet nach einer Unfallflucht auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Verfahren auch eingestellt werden. Hier war der Schaden mit 2000 € verhältnismäßig gering.Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 1. August 2022 (AZ: 729 Cs 266 Js 575/22 – 42/22).
Die 92 Jahre alte Angeklagte verursachte einen Unfall, bei dem ein Sachschaden von etwa 2000 € entstand. Sie hatte den Unfallort unerlaubt verlassen und somit Unfallflucht begangen. Gegen den gegen sie erlassenen Strafbefehl legte sie Einspruch ein. Somit landete der Fall vor Gericht.
Das Gericht hatte in dem Verfahren gegen den Strafbefehl angeregt, dass die Autofahrerin auf ihren Führerschein verzichtet. Nachdem sie dies tat, schlug das Gericht vor, das Verfahren einzustellen. Dem stimmten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte zu. Das Verschulden ist es gering anzusehen und es bestand auch kein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung.
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