Fährt ein Motorradfahrer im Dunkeln auf dem Hinterrad, begeht er einen Verstoß gegen seine Beleuchtungspflicht. Seine Frontscheinwerfer sind nicht mehr als heller Lichtpunkt für andere wahrnehmbar. Dadurch haftet er beim Unfall mit, selbst wenn er Vorfahrt hatte.
Ein „Wheelie“ führt zu Verstoß gegen Beleuchtungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 9. November 2022 (AZ: 11 U 38/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.
Der klagende Autofahrer kollidierte mit einem Motorrad. Der Zweiradfahrer hatte Vorfahrt. Der Kreuzung näherte er sich aber nur auf dem Hinterreifen (ein so genannter Wheelie). Da der Autofahrer dies zu spät sah, kam es zu dem Unfall. Das Landgericht hatte die Klage des Autofahrens wegen des Vorfahrtsverstoßes noch komplett abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht war er teilweise erfolgreich.
Das Oberlandesgericht warf dem Motorradfahrer einen Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht vor. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass bei dem Fahren auf dem Hinterreifen das Abblendlicht das Motorradfahrer für andere Verkehrsteilnehmer sehr schlecht erkennbar ist. Dadurch wird die optische Wahrnehmung des Kraftrades deutlich herabgesetzt. Daher trug der Motorradfahrer eine Mitschuld an dem Unfall.
Aber auch der Autofahrer war für den Unfall verantwortlich. Der Motorradfahrer hatte Vorfahrt und der Autofahrer hätte nur abbiegen dürfen, wenn er andere nicht gefährdet. Schließlich hatte der Sachverständige auch gezeigt, dass der Motorradfahrer beim dem Wheelie zwar schlecht, aber immerhin bei genauem Hinsehen noch erkennbar gewesen war. Schließlich hätte es Straßenlampen gegeben, das restliche Streulicht des Frontscheinwerfers und vom Rücklicht einen roten Lichtpunkt auf der Fahrbahn.
Das Gericht bewertet beide Verkehrsverstöße gleich schwer, sodass beide jeweils zur Hälfte haften.
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