Es gibt unterschiedliche Fristen für eine Verjährung, beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt diese Frist bei zwei Jahren.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 08.02.2023 (AZ: 4 ORbs 31 SsBs 1/23) hin. Das Gericht hob einen Bußgeldbeschluss auf, da die absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren eingetreten war.
Für zu schnelles Fahren wurde am 22. Januar 2021 ein Bußgeldbescheid erlassen, der Mann war am 10. November 2020 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 43 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho geblitzt worden. Er sollte dafür ein Bußgeld von 180 Euro zahlen, zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen legte der Temposünder Einspruch ein. Das Amtsgericht Daun reduzierte die Geldbuße auf 160 Euro, das Fahrverbot blieb unverändert – allerdings fiel diese Entscheidung erst exakt zwei Jahre nach dem Verstoß. Der Betroffene wehrte sich und meinte, die Entscheidung sei zu spät gefallen.
In diesem Fall entschied das OLG Koblenz, dass die absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren zum Tragen kommt. Der Zeitraum, in dem die Tat hätte geahndet werden können, begann am 10. November 2020 und endete somit am 9. November 2022. Dieses Urteil hebt die Bedeutung der korrekten Berechnung von Verjährungsfristen in Verkehrsordnungswidrigkeiten hervor und verdeutlicht die Anwendungsbereiche von § 43 StPO.
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