Bei Verkehrsunfällen ist die Haftungsverteilung oft sehr komplex. Daher kommt dem Anscheinsbeweis eine wichtige Rolle zu, etwa bei Auffahrunfällen oder Spurwechseln. Daraus folgt auch die Beweislast, desjenigen, gegen den der „Beweis des ersten Anscheins“ spricht.
Das Landgericht Hamburg entschied am 03. März 2023 (AZ: 337 O 50/22), dass bei einem Spurwechsel die alleinige Haftung des Wechslers besteht. Über das Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine Autofahrerin wechselte von der Rechtsabbiegespur auf den Geradeausstreifen und kollidierte mit einem Lkw. Die Klägerin behauptete, sie sei bereits eine Weile auf der neuen Spur unterwegs gewesen. Dagegen sagte der Beklagte, die Kollision war unvermeidbar, weil der Wechsel unmittelbar vor dem Lkw stattfand.
Das Landgericht holte ein Gutachten ein. Danach stellte das Gericht fest, dass die Klägerin die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt. Gegen die Autofahrerin sprach der Beweis des ersten Anscheins und für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO durch den Spurwechsel. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Lkw-Fahrer den Unfall hätte verhindern können. Die erhöhte Betriebsgefahr des Lkws war nicht unfallursächlich, sodass die Klägerin komplett haften muss.
Die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein empfehlen zum Spurwechsel:
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