Krankheitsbedingte Ausfälle von Autofahrern kommen immer wieder vor. Manch spektakuläre Fälle landen in den Medien. Andere dagegen kommen häufiger vor und sorgen nicht für Schlagzeilen. Dabei ist die Frage der Haftung auch bei einem Parkplatzunfall mit Ohnmacht interessant.
So hat das Landgericht Ellwangen am 10. Februar 2023 (AZ: 6 O 87/22) entschieden, dass ein ohnmächtiger Fahrer nicht automatisch von der Haftung für einen Unfall freigestellt ist. Der Fall ereignete sich auf einem Parkplatz, wo ein Fahrer hinter dem Steuer ohnmächtig wurde und mit einem anderen Wagen kollidierte.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es auf dem Parkplatz eines Drogeriemarktes zu einem Unfall. Ein Mann erlitt während der Fahrt einen Schlaganfall und wurde ohnmächtig. Die Besonderheit dieses Falls liegt in der plötzlich eintretenden gesundheitlichen Notlage des Fahrers, die zu der Kollision führte. Die Klägerin, die Halterin des anderen Unfallfahrzeugs, forderte daraufhin Schadenersatz.
Das Gericht stellte fest, dass eine plötzlich eintretende Ohnmacht keine höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO darstellt. Dies bedeutet, dass der Mann trotz seines Anfalls grundsätzlich für den Unfall verantwortlich ist. Im konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass beide Fahrer den Crash mitverursacht hatten. Da er trotz eines früheren Ohnmachtsanfalls erneut am Straßenverkehr teilgenommen hatte, haftet der erste Fahrer zu 50 Prozent. Die Fahrerin des anderen Wagens haftete ebenfalls zu 50 Prozent, da sie die Kurve bei der Einfahrt in eine Parktasche besonders stark geschnitten hatte und nicht nach links geschaut hatte.
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