Seit ihrer Zulassung im Juli 2019 sorgen Elektro-Kleinstfahrzeuge wie Segways und E-Roller immer wieder für Schlagzeilen. Viele Städte machen Auflagen, etwa wo die Roller abgestellt werden dürfen. Ein Urteil stellt klar, dass Vermieter von E-Rollern nicht haften, wenn sie die Auflagen der jeweiligen Behörden einhalten. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen am 15. November 2023 (AZ: 1 U 15/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Am 28. Juli 2020 stürzte ein blinder Fußgänger über zwei im rechten Winkel zur Hauswand abgestellte E-Roller und erlitt dabei schwere Verletzungen. Die Roller waren Teil einer Flotte von 500 Fahrzeugen, für die die Vermieterin eine Sondernutzungserlaubnis des Ordnungsamtes besaß. Diese Erlaubnis verpflichtet zur Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere der Belange von Senioren, Behinderten und Kindern. Der Kläger forderte aufgrund des Unfalls Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Bremen wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts. Eine Haftung der Vermieterin wurde ausgeschlossen, da Elektro-Kleinstfahrzeuge nicht unter die Gefährdungshaftung fallen. Zudem wurde kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten festgestellt, da die Vermieterin alle behördlichen Auflagen erfüllt hatte. Das Gericht betonte, dass die Roller ordnungsgemäß und mit ausreichendem Abstand zueinander sowie zur Hauswand abgestellt wurden.
Daher habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die E-Roller seien alltägliche Gefahrenquellen, mit denen Fußgänger rechnen müssten. Der Kläger hätte mit seinem Langstock die Roller erkennen und ihnen ausweichen können.
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