Ist in den Versicherungsbedingungen klar geregelt, wann der Versicherte einen Anspruch auf eine Neupreisentschädigung hat, muss er sich daran halten. Ist auch noch der Begriff „Totalschaden“ definiert, kommt es nur auf diese Formulierung an und nicht auf einen möglichen wirtschaftlichen Totalschaden. Heißt es in den Versicherungsbedingungen, dass ein Totalschaden nur dann vorliegt, wenn die erforderlichen Reparaturkosten …
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Ist in den Versicherungsbedingungen klar geregelt, wann der Versicherte einen Anspruch auf eine Neupreisentschädigung hat, muss er sich daran halten. Ist auch noch der Begriff „Totalschaden“ definiert, kommt es nur auf diese Formulierung an und nicht auf einen möglichen wirtschaftlichen Totalschaden.
Heißt es in den Versicherungsbedingungen, dass ein Totalschaden nur dann vorliegt, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, hat man auch nur dann den Anspruch auf eine Neupreisentschädigung.
Dies ergibt sich aus eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 24. Juni 2021 (AZ: 20 U 96/21). Im Zweifel kommt es aber auch immer auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen an, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall ging es um die Frage, ob die Kaskoversicherung dem Kläger den Neupreis für ein Fahrzeug zahlen muss. Im Versicherungsvertrag versprach der Versicherer, im Schadensfall anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis zu zahlen, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs eintritt.
Hier wichen die Kosten in diesem Fall deutlich voneinander ab: Die Reparatur lag knapp über 17.000 €, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bei brutto 22.500 €. Der Kläger meinte, es läge zumindest ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und beanspruchte dennoch den Neupreis.
Die Klage des Mannes scheiterte. Für das Gericht kam es allein auf die im Versicherungsschein vereinbart Klauseln an. Demnach bestand kein Anspruch des Klägers auf eine Neupreisentschädigung, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eben nicht überstiegen.
Auch wenn es ihm bei der klaren Definition nicht geholfen hätte: Entgegen seiner Auffassung, lag ohnehin kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nichtsdestotrotz, kommt es bei der Frage, ob ein Totalschaden vorliegt, allein auf die Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Da diese meist nicht gelesen werden, sollte man sich in kniffligen Fälle ohnehin anwaltlicher Hilfe versichern, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
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