Leser fragen – Experten antworten: B196-Führerschein gültig im Ausland?

Ich habe eine B196-Führerscheinerweiterung erworben. Darf ich damit auch im Ausland Leichtkrafträder zu fahren?

Antwort von Stefan Ehl, KÜS: Dank der Anfang 2020 eingeführten Führerschein-Erweiterung B196 haben Autofahrer in Deutschland die Möglichkeit, auf relativ unkomplizierte Weise die Erlaubnis zum Führen von Krafträdern der 125er-Klasse mit maximal 11 kW/15 PS zu erwerben. Es handelt sich allerdings bislang um eine nationale Insellösung, die über die Grenzen Deutschlands keine Gültigkeit besitzt. Wer als B196-Inhaber ein Leichtkraftrad außerhalb der BRD bewegt, ist also ohne entsprechende Fahrerlaubnis unterwegs. Außerhalb Deutschlands muss man also weiterhin einen Führerschein der Klassen A1, A2 oder A vorweisen können, will man legal über 45 km/h schnelle Zweiräder fahren.

Aktuell wird von der EU allerdings die 4. Führerscheinrichtlinie ausgearbeitet, die eine Reihe von Neuerungen mit sich bringen wird. Unter anderem soll das Paket deutschen Führerscheininhabern mit B196-Zusatz die Möglichkeit einräumen, auch in anderen Ländern der EU legal Leichtkrafträder führen zu dürfen. Noch in diesem Jahr dürften diese und weitere Neuregelungen zum Führerschein die Hürden der EU-Gesetzgebung nehmen. Ebenfalls noch 2023 dürften entsprechende Gesetzesanpassungen auf Länderebene erfolgen. Ein genauer Termin für das Inkrafttreten der Auslandsgültigkeit der B196-Erweiterung kann also zum jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden. Interessant dürfte die Lösung vor allem für Pendler in Grenzregionen sowie für Urlauber sein, die motorisierte Zweiräder per Anhänger oder Wohnmobil mit auf Reisen nehmen.

Auf das Prozedere für den Erwerb einer B196-Führerscheinerweiterung wird die kommende EU-Richtlinie keine Auswirkungen haben. Wie bisher müssen Anwärter also mindestens seit 5 Jahren Inhaber der Pkw-Führerscheinklasse B sowie mindestens 25 Jahre alt sein. Für den Erwerb der Erweiterung müssen 4 Theorie- sowie 5 Praxis-Doppelstunden (90 Minuten) in einer Fahrschule absolviert werden, was in der Regel Kosten auf mittlerem bis gehobenem dreistelligen Niveau verursacht. Anschließend teilt die Fahrschule eine Bescheinigung über die Schulung aus, eine Prüfung muss nicht abgelegt werden. Mit der Schulungsbescheinigung kann man sich die B196-Erweiterung dann in seinen Führerschein eintragen lassen. Für die Eintragung wird eine kleine zweistellige Gebühr bei der örtlichen Führerscheinstelle fällig.

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