Neben Radar- und Laserstörgeräten unterliegen auch Blitzer-Apps seit 2019 einem Benutzungsverbot. Der Einsatz kostet ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt im Fahrereignungsregister in Flensburg.
Neben Radar- und Laserstörgeräten unterliegen auch Blitzer-Apps seit 2019 einem Benutzungsverbot. Der Einsatz kostet ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt im Fahrereignungsregister in Flensburg.
Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden, dass dem Fahrer eines Pkw das Bußgeld auch auferlegt werden kann, wenn sein Beifahrer die App auf seinem Handy nutzt. Ein 64-jähriger Pkw-Fahrer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Die Polizei hielt ihn an, als er gerade das Handy seiner Beifahrerin beiseiteschob, auf dem eine sogenannten Blitzer-Warnapp aktiv war und welches die Beifahrerin zuvor auf die Mittelkonsole des Fahrzeuges gelegt hatte. Das Gericht hatte zu klären, ob dieses Vorgehen die Tathandlung des „Verwendens“ des § 23 Abs.1 StVO erfüllt.
Es führt jedoch aus, dass nicht Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer die Funktion zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen selbst aktiviert haben muss. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem sich der Fahrzeugführer die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.
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