Eine Firmeninhaberin ist Halterin von 23 Fahrzeugen. Im Zeitraum vom 18. Oktober 2017 bis 26. Dezember 2021 wurden mit acht dieser Fahrzeuge Geschwindigkeitsüberschreitungen im ordnungswidrigen Bereich begangen. Trotz der sehr deutlichen Erkennbarkeit der Fahrer auf den jeweiligen Fotoaufnahmen hat die Firmeninhaberin keinen Mitarbeiter als möglichen Fahrer benannt.
Die Ordnungsbehörde ordnete daraufhin eine Fahrtenbuchauflage für den Zeitraum von 6 Monaten für alle im Fuhrpark auf die Firmeninhaberin zugelassenen Fahrzeuge an.
Dagegen richtete sich der Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag hatte jedoch weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das OVG Saarland führte aus, dass nicht etwa ein wechselnder Benutzerkreis und daraus resultierende Schwierigkeiten den Fahrer des zum Tatzeitpunkt geführten Fahrzeuges zu ermitteln ausschlaggebend waren.
Es fehlte allein bereits im Grundsatz die Bereitschaft der Firmeninhaberin an der Aufklärung mitzuwirken. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Firmeninhaberin nach Erlass des Bescheides in 6 Fällen nunmehr den entsprechenden Fahrer angegeben hat, das Verhalten der Firmeninhaberin sich also erkennbar geändert hat.
Das Gericht wertete jedoch diesen Einstellungswandel nicht dahingehend, dass die Maßnahme der Auferlegung eines Fahrtenbuches für den gesamten Fuhrpark unverhältnismäßig sei.
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