Gegenüber von Ein- und Ausfahrten darf nicht geparkt werden, wenn dadurch das Ein- oder Ausfahren beeinträchtigt wird. Das muss man auch bei liebgewonnen Parkgewohnheiten berücksichtigen. Man muss solche Verstöße als Nachbarn auch nicht dauerhaft hinnehmen.
Neben der Verfolgung des Strafverstoßes können sich die betroffenen Nachbarn auch unmittelbar wehren und auch Ansprüche anmelden. Man kann sogar „Vertragsstrafen“ vereinbaren, wenn es zu weiteren Verstößen kommt. Das kann dann auch teuer werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Oktober 2022 (AZ: 6 U 580/22), bei der der Parkende rund 24.000 Euro an seine Nachbarn zahlen musste.
Es ging um einen Nachbarschaftsstreit über Parkgewohnheiten. Die Parteien wohnen in einer engen Straße gegenüber. Seit einigen Jahren stellte sich der Beklagte mit seinem Pkw regelmäßig direkt auf die Straße vor seine eigentliche Grundstückseinfahrt. Seine Einfahrt befindet sich genau gegenüber der Einfahrt der Klägerin. Dabei könnte er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt parken und so den Nachbarn die Einfahrt erleichtern.
Bereits 2019 wurde ein Vergleich zwischen den Nachbarn geschlossen. Demnach durfte der Beklagte sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal 10 Minuten vor seine Grundstückseinfahrt stellen. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 150 € vereinbart.
Sein Verhalten veränderte der Beklagte jedoch nicht: Er stellte weiter sein Fahrzeug an gewohnter Stelle ab. Die Klägerin protokollierte die zahlreichen Parkverstöße des Nachbarn und machten die vereinbarten Vertragsstrafen gerichtlich geltend. 2020 wurde der Beklagte wegen 44 Verstößen zur Zahlung von 3.300 € an die Kläger und 2021 wegen 83 weiteren Verstößen zu 11.850 € verurteilt.
Am 1. März 2022 hat das Landgericht Leipzig den Beklagten wiederum zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, diesmal wegen 67 Verstößen zu 10.500 €. Dagegen legte der notorische Parker Berufung ein.
Im Grundsatz bestätigte das Oberlandesgericht den Anspruch aus dem Vergleich. Allerdings hielt es acht Verstöße für nicht erwiesen. Deshalb wurde die Vertragsstrafe um diese Fälle, also um 1.200 € reduziert.
Warum der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändert, blieb ein Rätsel. Er zog es offenbar vor, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden.
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