Die Rechtslage ist nicht immer ganz eindeutig, wenn es um die Kosten der Rücknahme eines Bußgeldbescheids geht.
Bei Rücknahme des Bußgelds nach einem Einspruch trägt die Staatskasse nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss begründet werden, entschied das Amtsgericht Maulbronn am 12. März 2024 (AZ: 4 OWi 15/24).
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diese Entscheidung.
Einer Frau war nach einem Verkehrsunfall ein Bußgeld auferlegt worden. Dagegen legte sie erfolgreich Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde nahm den Bescheid zurück und stellte das Verfahren ein. In der Einstellungsentscheidung wurde jedoch bestimmt, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Amtsgericht Maulbronn.
Das Amtsgericht Maulbronn gab dem Antrag der Betroffenen statt und hob die Entscheidung der Bußgeldbehörde auf. Danach seien die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 und 2 StPO). Ausnahmen von dieser Regel müssten ausführlich begründet werden, dies war aber hier nicht der Fall.
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