Recht: Mäusebiss am Auto

Geklagt hatte ein Mann, dessen Fahrzeug bei der Versicherung
teilkaskoversichert war. Bei einer Durchsicht in der Kfz-Werkstatt hatte sich
herausgestellt, dass Nagetiere, wahrscheinlich Mäuse, an verschiedenen Stellen
Bissschäden verursacht hatten. Dazu gehörten unter anderem die Wasserabläufe
des Panoramadaches, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite, die Dämmung hinter
dem Armaturenbrett und die Isolierung der Verkabelung. 

Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
Die Stellen befänden sich im Innenraum des Fahrzeugs. Schäden am
Fahrzeuginnenraum seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das sah das Gericht anders. Die Schäden seien „am Fahrzeug“
entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das
Fahrzeug als Ganzes. Vom Fahrzeug als Ganzes sei der Fahrzeuginnenraum
ausgenommen, aber die festgestellten Schäden befänden sich nicht im
Fahrzeuginnenraum. 

Als Fahrzeuginnenraum verstehe ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer Fahrgastzelle und Kofferraum. Nicht zum Innenraum gehöre
jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen,
Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik und den entsprechenden Verkabelungen.
Das Gericht betonte außerdem, dass eine andere Definition des Begriffs
‚Innenraum‘ dazu führte, dass der Versicherungsschutz praktisch ins Leere
liefe. „Denn Tierbissschäden … treten vor allem im Motorraum an durchbissenen
Kabeln auf, der ebenfalls nicht ‚am‘, sondern ‚im‘ Fahrzeug liegt.“

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