KÜS: Tolle Tage ohne Reue

Grundsätzlich ist Alkohol am Steuer nicht verboten. Die
gesetzlichen Einschränkungen beziehen sich immer auf den Blutalkoholwert.

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21
Jahren gilt ein Blutalkoholwert von 0,0 Promille. Ab einem festgestellten Wert
von 0,3 Promille wird von einer wirksamen Dosis ausgegangen, die Einfluss auf
das Verhalten des Fahrers hat, bei 0,5 Promille ist man bereits im
Sanktionsbereich, auch wenn es keinen verkehrsgefährdenden Vorfall gegeben hat,
sondern man bei einer Kontrolle aufgefallen ist. Die 1,1-Promillegrenze ist
Grund für eine Strafanzeige.

Der aktuelle Bußgeldkatalog hält einige Sanktionen bereit
für die Alkoholfahrt. Kommt es zu einem verkehrsgefährdenden Vorfall durch
einen erfahrenen Autofahrer, so kann bereits ab der 0,3-Promillegrenze mit einem
Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg
sanktioniert werden. Bei Fahranfängern gilt dies auch ohne Vorfall, und
zusätzlich kann sich die Probezeit um zwei auf vier Jahre verlängern. Bei
erfahrenen Autofahrern liegt die Promillegrenze grundsätzlich bei 0,5 Promille,
bei Überschreitungen sind beim ersten Verstoß 500 Euro, ein Punkt und ein Monat
Fahrverbot vorgesehen, beim zweiten Verstoß 1.000 Euro, zwei Punkte und drei
Monate Fahrverbot und beim dritten Verstoß 1.500 Euro und drei Monate
Fahrverbot. Bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille und
einer Verkehrsgefährdung fallen drei Punkte und drei Monate Führerscheinentzug
an, es kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ab 1,1 Promille wird
absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, das Führen eines Fahrzeuges stellt dann
eine Straftat dar. Drei Monate Fahrverbot und drei Punkte sind die Folge, es
kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei einem Alkoholgehalt im Blut von
über 1,6 Promille wird in jedem Fall eine Medizinisch-Psychologische
Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis angeordnet. Dies kann auch
bei geringeren Vergehen verlangt werden.

Nach einer kräftig durchzechten Nacht und trotz Schlafphase
wird das Thema Restalkohol eine entscheidende Rolle spielen. Wird bei einer
Verkehrskontrolle Restalkohol festgestellt, so gelten die gleichen Werte und
Sanktionen wie bei einer „normalen“ Alkoholkontrolle unmittelbar nach dem
Genuss. Es gibt zwar Berechnungstabellen und Formeln, mittels denen der
Restalkohol berechnet werden kann. Eine absolute oder gar verbindliche Aussage treffen
sie jedoch nicht. Daher gilt: Nach einem feucht-fröhlichen Abend lieber mit Bus
und Bahn oder Taxi oder zu Fuß.

Richtig gefährlich, da nicht so einfach zu bemerken, ist
ein Mix aus Alkohol und Drogen. Man spricht dann von einer Überlappung der
Wirkungen. Die Einflüsse sind nicht abschätzbar. Je nach Art der Droge kann es
zu einer geringeren Wahrnehmung körperlicher Warnsignale kommen oder der Grad
der Betrunkenheit wird nicht erkannt. Ein Kreislaufzusammenbruch oder andere
schwerwiegendere Krankheitssymptome sind möglich. Ebenso ist Vorsicht geboten
bei gemeinsamer Einnahme von Alkohol und Medikamenten, der Beipackzettel sollte
gründlich studiert werden.

Ob Karnevalsjeck oder nicht – der Konsum von Alkohol und die daraus resultierenden Folgen sind auch bei Festen oder Veranstaltungen ein Thema. Die Empfehlung der KÜS: „Trinken oder fahren, aber niemals beides gleichzeitig.“

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