Recht: Brennendes Fahrzeug und Betriebsgefahr

Dies muss sie dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrzeugbrand durch eine Person gelegt wurde. Dann müsse man von einer Selbstentzündung ausgehen. Da diese aus der Betriebsgefahr des Autos folgt, muss die Haftpflichtversicherung einspringen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 6. Juli 2018 (AZ: 1 S 198/17).

Das Auto wurde gegen 16:30 Uhr in einer Parktasche
abgestellt. Gegen 17:00 Uhr bemerkte eine Passantin Rauch, der unter der
Motorhaube im Bereich des Kühlergrills oberhalb der Kennzeichentafel aufstieg.
Als die Polizei um 17:06 Uhr eintraf, brannte das Fahrzeug „in voller
Ausdehnung“. Dabei wurde ein daneben parkendes Fahrzeug beschädigt. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, nicht zahlen zu müssen.

Das Landgericht verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung
des ausgebrannten Fahrzeugs, den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei „bei
dem Betrieb“ dieses Fahrzeugs entstanden. Dieses Merkmal sei weit auszulegen.
Es umfasse alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge,
dass sich eine vom Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und den Schaden
mitgeprägt habe. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr reiche es aus, dass das
Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz
stehe. So sei es hier gewesen. Dafür, dass Brandstiftung vorliege, fehlten
jegliche Anhaltspunkte.

Es müsse vielmehr von einer Selbstentzündung ausgegangen
werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehe.
Hier sei der Brand zeitlich unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs
entstanden. Eine Brandstiftung falle daher aus.

Zum Schadensersatz gehörten auch die gerichtlichen und
vorgerichtlichen Anwaltskosten, die der Kläger von der Versicherung ersetzt
bekam.

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