
Wird ein Lkw beladen oder entladen, gehört dies zum Betrieb des Fahrzeugs. Entsprechend kann sich auch dessen Betriebsgefahr verwirklichen. Dies ist für die Mithaftung bei einem Unfall wichtig. Wird das Fahrzeug mit Hilfe eines elektronischen Hubwagens (Elektroameise) be- bzw. entladen, greift die Betriebsgefahr des Lkw auch bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2018 (AZ: 3 U 59/18).
Die beiden Männer beluden an
einem Lager ihre Lkw. Sie benutzten dabei sogenannte Elektroameisen. In dem
Lager waren Paletten vorbereitet. Dabei stieß der eine Lkw-Fahrer mit seiner
Elektroameise gegen den rechten Fuß des anderen und verletzte ihn. Dieser
machte vor Gericht 100 Prozent Schadensersatz geltend. Das Landgericht ging
jedoch von einer Mithaftung des Klägers von einem Drittel aufgrund der
Betriebsgefahr seines Lkw aus.
Das Oberlandesgericht bestätigte
die Auffassung des Landgerichts. Der Kläger müsse sich ein Drittel
Mitverursachung anrechnen lassen. Dies ergebe sich aus der Betriebsgefahr
seines Lkw. Ob sich eine Betriebsgefahr verwirkliche, richte sich danach, ob
sich der Unfall in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs ereigne. Es sei nicht zwingende
Voraussetzung, dass der Unfall auf einer öffentlichen Fläche passiere oder der
Motor noch laufe. Be- und Entladevorgänge rechne man allgemein jedenfalls dann
zum Betrieb eines Lkw, wenn hierzu spezielle Entladungsvorrichtungen genutzt
würden. Dies sei hier mit dem elektronischen Hubwagen der Fall gewesen. Zur
Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gehörten auch die Gefahren, die sich durch
die Ladevorrichtung oder das Ladegut selbst ergäben.
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