
Beim Autokauf im Ausland müssen Ansprüche aus dem Kaufvertrag im Ausland geltend gemacht werden. Denn: Deutsche Gerichte sind nicht zuständig.
Hat also das Auto – anders als angegeben – Mängel, kann man nicht in Deutschland klagen. Man muss sich dann an Gerichte im jeweiligen Land wenden. Dies betrifft auch Ansprüche wegen eines angeblichen Betrugs über Mängel des Fahrzeugs. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2019 (AZ: 7 U 102/18).
Die Frau kaufte über eine Internetplattform einen Porsche
911 Turbo. In der Anzeige gab es keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel
des Fahrzeugs. Es wurde angepriesen als “reines Schönwetterfahrzeug in
makellosem Bestzustand”. Verkäuferin war eine in Bulgarien ansässige
Gesellschaft. Über deren Vertreter in Deutschland nahm die Frau Kontakt auf.
Sie zahlte den Kaufpreis von rund 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann
nach Bulgarien, um das Auto abzuholen. Dort unterschrieb die – des Bulgarischen
nicht mächtige – Frau einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen
Kaufvertrag. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht “in makellosem
Bestzustand”. Es wies vielmehr zahlreiche Mängel auf, u. a. infolge eines
schweren Unfalls. Die Käuferin verklagte die Verkäuferin deshalb in Deutschland
auf Schadensersatz. Das tat sie ausdrücklich nur auf gesetzliche Ansprüche
wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betrugs, da vertragliche
Ansprüche aus dem Kaufvertrag in jedem Fall bei bulgarischen Gerichten hätten
geltend gemacht werden müssen.
Die Klage blieb erfolglos, da auch bei der Beschränkung der
Klage deutsche Gericht nicht zuständig sind, so das Oberlandesgericht. Zwar
gebe es in der EU die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch in
Deutschland zu klagen. Dies sei hier jedoch nicht möglich. Zwar stütze die
Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug. In diesem
Fäll wären deutsche Gerichte zuständig, sofern die Täuschung in der
Bundesrepublik erfolgt sei. Um die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel
überhaupt prüfen zu können, müsste ein deutsches Gericht aber auch die
Verpflichtungen der Verkäuferin aus dem Vertrag prüfen. Ein möglicher Anspruch
könne nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrags und die Umstände
des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Dafür seien aber bulgarische Gerichte
zuständig.
Die Klägerin muss daher ihre Ansprüche in Bulgarien geltend
machen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
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