
Bahnübergänge ohne Schranken sind verlockend – besonders für diejenigen, die noch schnell vor dem Zug überqueren wollen. Aber Vorsicht: Wer das Rot ignoriert, riskiert viel.
Selbst wenn es glimpflich ausgeht, drohen Geldbuße und Fahrverbot. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2019 (AZ: 3Ss (OWi) 14/19).
Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, bei Rot über einen
Bahnübergang gefahren zu sein. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer
Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Gegen die
Entscheidung wehrte sich der Mann.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass bei Ampelanlagen an
Bahnübergängen die gleichen Regeln gelten wie an Straßenkreuzungen. Man müsse
vor dem Andreaskreuz warten, wenn ein rotes beziehungsweise gelbes Blinklicht
oder Lichtzeichen aufleuchte. Bei einer Straßenampel müsse der Fahrer beim
Umspringen von Grün auf Gelb anhalten, wenn er mit einer normalen Bremsung noch
vor der Haltelinie zu stehen kommen könne. Dies müsse aber ohne eine starke
Abbremsung oder eine Notbremsung möglich sein.
Das Gericht müsse nachweisen, dass der Fahrer hätte anhalten
können. Sei er allerdings zu schnell gefahren, trage er die Schuld. Auch wenn
der Fahrer die Haltelinie erst bei der Rot erreicht habe, könne er entsprechend
verurteilt werden. Entscheidend sei aber, dass die Umstände genau festgestellt
würden. Daher müsse das Amtsgericht hier noch einmal neu entscheiden.
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