
Ein Autohaus darf in seiner Anzeige nicht verschweigen, dass der Gebrauchtwagen vorher als Mietwagen genutzt wurde. Diese Information ist für potentielle Käufer wichtig bei ihrer Kaufentscheidung.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2019 (AZ: 6 U 170/18).
Ein Autohaus inserierte im Internet einen Gebrauchtwagen.
Vermerkt war, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Tatsächlich
wurde es zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt. Ein
Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, klagte
dagegen. Er meinte, die Mietwageneigenschaft sei für potentielle Käufer
wesentlich. Darauf hätte das Autohaus hinweisen müssen.
Dem widersprach der Autohändler. Es sei nicht mehr
gerechtfertigt, die Nutzung als Mietwagen negativ zu sehen. Die Mietwagenfirmen
hielten die Fahrzeuge stets in technisch wie optisch einwandfreiem Zustand.
Außerdem seien heute relativ viele nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem
Markt.
Das Oberlandesgericht folgte den Argumenten des Autohauses
nicht. Die Richter verurteilten es, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den
Hinweis auf die Mietwageneigenschaft zu schalten. Für die Kaufentscheidung sei
die Mietwageneigenschaft eine wesentliche Information. Da die zahlreichen
Nutzer eines Mietfahrzeugs keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu
behandeln, bewerteten potentielle Käufer die Verwendung als Mietwagen negativ.
Auch nutzten Fahrer mit verschiedenen Temperamenten, wechselnden
Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen die Fahrzeuge.
Dies könne auch Einfluss auf Verschleißteile und Pflegezustand haben. Es komme
nicht darauf an, ob die Bedenken tatsächlich berechtigt seien. Der
durchschnittliche Verbraucher messe der Mietwageneigenschaft eine wesentliche
Bedeutung für seine Entscheidung bei.
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