Recht: Fahrzeugkauf im Internet – nach welchen Regeln?

Immer öfter werden Fahrzeuge im Internet angeboten. Hierfür gibt es auch die entsprechenden Plattformen. Der Kontakt mit dem Verbraucher läuft meist über E-Mail oder Telefon. Das Ganze macht den Autokauf jedoch noch nicht zu einem so genannten Fernabsatzgeschäft. Die dort großzügigen Regeln für einen Widerruf gelten beim Autokauf nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts 16. September 2019 (AZ: 2 O 683/19).

Im Januar 2018 kaufte die Frau einen Kombi. Gefunden hatte
sie ihn auf einer Internetplattform. Mit dem Autohaus nahm sie telefonisch
Kontakt auf, dieses schickte ihr dann ein Bestellformular für das Fahrzeug per
E-Mail. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit
schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zu Stande komme. Die Frau
unterschrieb das Formular, sandte es eingescannt per E-Mail zurück und überwies
den Kaufpreis. Ihr Ehemann holte das Fahrzeug beim Autohaus ab.

Im November 2018 wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig
machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie meinte, es liege ein so
genannter Fernabsatzvertrag vor, da sie das Auto im Internet gekauft habe.
Daher würden die gesetzlichen Widerrufsvorschriften gelten, nach denen der
Kaufvertrag noch rückgängig zu machen sei. Auch sei die gesamte Kommunikation
mit dem Autohaus digital erfolgt. Das Autohaus selbst meinte, es liege kein
Fernabsatzgeschäft vor. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Bewerbung der
Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise
eingelassen. Der Kaufvertrag sei aber erst durch die Abholung des Fahrzeugs
abgeschlossen gewesen. Das Autohaus führte weiterhin an, dass man keinen
organisierten Onlinehandel mit Fahrzeugen im Internet betreibe.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Bei dem Autokauf habe es
sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, auch wenn das Fahrzeug online
angeboten werde und man sich mit dem Autohaus per Internet und Telefon
abstimme. Dies genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem
auszugehen. Das setze voraus, dass es auch ein organisiertes System zum Versand
der Ware gebe. Dies sei hier aber eben nicht der Fall. Das Autohaus habe stets
auf die Abholung der Fahrzeuge bestanden. Daher komme es nicht mehr darauf an,
ob der Kaufvertrag letztlich erst bei Abholung endgültig geschlossen worden sei
oder schon vorher.

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