
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Montag bis Freitag muss auch an gesetzlichen Feiertagen beachtet werden.
Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrszeichen gelten so wie angebracht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2018 (AZ: Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi)).
Der Mann fuhr 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er sollte
35 Euro Geldbuße zahlen. Festgestellt wurde der Geschwindigkeitsverstoß an
einem Ostermontag „in Höhe der Schule“. Die Anordnung, 30 km/h zu fahren, galt von
„Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr“. Zusätzlich war das Zeichen „Kinder“
angebracht. Der Autofahrer meinte, dass eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung
an einem Ostermontag wegen des fehlenden Schulunterrichts nicht gelte.
Er muss die Strafe zahlen, entschied das Gericht. Die
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelte auch dann, wenn es sich
bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag handele. Auch das Zeichen
„Kinder“ ändere daran nichts. Es liege im Interesse der Verkehrssicherheit, es
nicht jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu überlassen, zu beurteilen, ob eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auch am gesetzlichen Feiertag gelte oder nicht. „Der
Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln“ so das Gericht.
Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, müssten im Interesse der
Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.
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