
Wer Radfahrer überholt, muss einen Abstand von mindestens 1,5 Meter halten. An parkenden Fahrzeugen reicht hingegen ein deutlich geringerer Sicherheitsabstand.
Für viele Verkehrssituationen gibt es klar definierte Abstandsregeln, in
anderen hingegen bleiben diese schwammig. In einem Fall hat letzteres zu einem
Rechtsstreit geführt. Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass 80
Zentimeter beim Vorbeifahren an parkenden Autos bei einer 3,50 Meter breiter
Fahrbahn ausreichen.
Im vorliegenden Fall kollidierte ein vorbeifahrendes Auto mit der
Fahrzeugtür eines parkenden Pkw. Laut Sachverständigen-Gutachten öffnete die
Fahrerin des parkenden Fahrzeugs die Tür plötzlich um 85 bis 90 Zentimeter,
weshalb diese mit einem Pkw einer mit 80 Zentimeter Abstand vorbeifahrenden
Autofahrerin kollidierte. Die Halterin des vorbeifahrenden Pkw klagte auf
Schadenersatz. Dieser Klage wurde vor dem Amtsgericht Lebach stattgegeben.
Dagegen ging die Halterin des parkenden Pkw in Berufung, die allerdings vom
Landgericht Saarbrücken (AZ: 13 S 69/17) abgewiesen wurde, wie das Portal
„RA-Online“ berichtet.
Nach Ansicht des Landgerichts müsse ein Ein- oder Aussteigender
ausschließen, andere Verkehrsteilnehmer zu schädigen. Die Verletzung ihrer
Sorgfaltsplicht konnte die Beklagte nach Ansicht der Richter nicht entkräften.
Hingegen sei der Fahrerin des vorbeifahrenden Pkw kein Fehlverhalten zur Last
zu legen. Ohnehin gibt es kein feststehendes Maß für einen angemessenen
Abstand. Dieser sei jedoch nach Ansicht der Richter bei einer 3,50 Meter
breiten Fahrbahn und 80 Zentimeter Abstand gegeben. Entsprechend hat das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Beklagte muss allein für
die Unfallfolgen haften, da ihr rücksichtsloses Verhalten derart schwerwiegend
sei, dass selbst ein geringes Mitverschulden der Klägerin dahinter zurücktreten
würde.
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